Welche Rechte hat der Käufer, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist?
Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, kann der Käufer grundsätzlich wählen: den Kauf mit der Wandelungsklage rückgängig machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache fordern. Wurde Wandelung verlangt, kann das Gericht unter Umständen dennoch bloss Ersatz des Minderwertes zusprechen.
Wenn ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vorliegt, nennt das Gesetz zwei Hauptrechte des Käufers. Er kann mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig machen. Oder er kann mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache fordern. Die Antwort hängt damit zuerst davon ab, ob tatsächlich ein solcher Gewährleistungsfall wegen eines Mangels vorliegt. Für die Einordnung im konkreten Fall ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen dieser Gewährleistung erfüllt sind und welches der beiden Begehren zur Situation passt.[1]
Die Wahl ist nicht in jedem Fall völlig frei in ihrer Wirkung. Auch wenn die Wandelungsklage erhoben worden ist, kann der Richter bloss Ersatz des Minderwertes zusprechen, wenn die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen. Zudem gilt eine besondere Grenze: Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, kann der Käufer nur die Wandelung verlangen. Vor einem Vorgehen sollte daher geprüft werden, ob eher eine Rückabwicklung des Kaufs oder eine Herabsetzung wegen Minderwert im Rahmen der gesetzlichen Regel sinnvoll und zulässig ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]