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Kann der Besteller einen Werkvertrag vor der Vollendung auflösen?

Ja. Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Nach dem zitierten Gesetzestext ist dies aber nur gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers möglich.

Der zitierte Gesetzestext beantwortet die Frage grundsätzlich mit Ja: Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Möglichkeit besteht also vor der Vollendung des Werks und ist nicht auf einen besonderen Grund beschränkt. Entscheidend ist nach dem Wortlaut aber, dass das Werk noch unvollendet ist; der zitierte Text regelt gerade diesen Zeitraum vor Abschluss des Werks.[1]

Der Rücktritt ist nach dem zitierten Wortlaut jedoch nicht folgenlos. Er setzt voraus, dass der Besteller die bereits geleistete Arbeit vergütet und den Unternehmer voll schadlos hält. Damit nennt der Gesetzestext zwei Voraussetzungen, die neben dem Rücktritt zu beachten sind. Für die praktische Einordnung sollte deshalb geprüft werden, ob das Werk tatsächlich noch unvollendet ist und welche bereits geleistete Arbeit sowie welche Schadloshaltung nach dem Vertrag und dem Stand der Arbeiten betroffen sind.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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