SchweizDE

Wann muss der Grundpreis pro Kilo oder Liter angegeben werden?

Werden Konsumentinnen und Konsumenten messbare Waren zum Kauf angeboten, muss mit dem Angebot stets der Grundpreis bekanntgegeben werden. Für vorverpackte Ware sind Detail- und Grundpreis bekanntzugeben. Die Preisbekanntgabeverordnung nennt dafür mehrere ausdrücklich aufgeführte Ausnahmen.

Die Preisbekanntgabeverordnung bestimmt: Werden den Konsumentinnen und Konsumenten messbare Waren zum Kauf angeboten, so muss mit dem Angebot stets der Grundpreis bekanntgegeben werden. Für vorverpackte Ware sind Detail- und Grundpreis bekanntzugeben. Massgeblich ist damit, ob eine messbare Ware zum Kauf angeboten wird; bei vorverpackter Ware kommen beide Preisangaben zusammen vor. Zu prüfen ist insbesondere, ob das Angebot an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtet ist, ob die Ware messbar ist und ob es sich um vorverpackte Ware handelt.[1]

  • Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei Verkauf per Stück oder nach Stückzahl.
  • Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei Verkauf von 1, 2 oder 5 Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter und ihrer dezimalen Vielfachen und Teile.
  • Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei Spirituosen in Behältern mit einem Nenninhalt von 35 und 70 cl.
  • Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei Fertigpackungen mit einem Nettogewicht oder einem Abtropfgewicht von 25, 125, 250 und 2500 g.
  • Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei Kombinationspackungen, Mehrteilpackungen und Geschenkpackungen.
  • Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei Lebensmittelkonserven, die aus einer Mischung von festen Produkten bestehen, sofern die Gewichte der Bestandteile angegeben werden.
  • Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei Waren in Fertigpackungen, deren Detailpreis nicht mehr als 2 Franken beträgt.
  • Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei Waren in Fertigpackungen, deren Grundpreis je Kilogramm oder Liter bei Lebensmitteln 150 Franken und bei den übrigen Waren 750 Franken übersteigt.
  • Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei gastgewerblichen Betrieben.
  • Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B nach den Artikeln 41 und 42 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018 sowie der Abgabekategorie C nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001.

[1]

Für die praktische Einordnung ist deshalb zu kontrollieren, ob ein Fall unter eine der ausdrücklich genannten Ausnahmen fällt. Besonders relevant sind die in der Verordnung genannten Verkaufsarten, Packungsgrössen, Preisgrenzen und Warengruppen. Bei Fertigpackungen sind zudem die Schwellen beim Detailpreis sowie beim Grundpreis je Kilogramm oder Liter zu beachten. Bei Lebensmittelkonserven aus einer Mischung von festen Produkten gilt die Ausnahme, sofern die Gewichte der Bestandteile angegeben werden. Bei Arzneimitteln kommt es auf die genannten Abgabekategorien und die dort bezeichneten Artikel der Arzneimittelverordnung an.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

Steuern Sie Ihre Administration mit Numezis

Ein überwachter Agent, der diese Regeln im Tagesgeschäft anwendet: Buchhaltung, MWST, Löhne.

Der Numezis-Agent nimmt diese Frage mit Ihrem Firmenkontext auf: belegte Antwort, dann die passende Aktion in Ihrer Verwaltung vorbereitet. Ein kostenloses Konto genügt für den Start — keine Kreditkarte, und Ihre Frage bleibt privat. Numezis für KMU entdecken