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Was kann ein Unternehmen gegen unlauteren Wettbewerb unternehmen?

Ein Unternehmen kann beim Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit festzustellen, wenn die Verletzung weiterhin störend wirkt. Je nach Fall kommen zudem Berichtigung, Mitteilung oder Veröffentlichung des Urteils sowie Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung und Herausgabe eines Gewinnes in Betracht.

Ein Unternehmen kann gerichtliche Schritte ergreifen, wenn es durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Der genannte Anknüpfungspunkt ist also nicht auf bereits eingetretene Schäden beschränkt: Schon eine drohende Verletzung kann genügen. Für die Einordnung ist deshalb zuerst sorgfältig zu prüfen, welche wirtschaftlichen Interessen betroffen sind und ob die beanstandete Handlung das Unternehmen bedroht oder bereits verletzt.[1]

  • Bei einer drohenden Verletzung kann das Unternehmen beantragen, dass diese verboten wird.
  • Bei einer bestehenden Verletzung kann es beantragen, dass diese beseitigt wird.
  • Es kann die Widerrechtlichkeit einer Verletzung feststellen lassen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
  • Zusätzlich kann es insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung erfolgt oder dass das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

[1]

Neben diesen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsbegehren nennt der Gesetzestext weitere Ansprüche. Danach kann das Unternehmen nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. Welche dieser Begehren im konkreten Fall in Betracht kommen, hängt von den Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs ab. Vor einem Vorgehen sollte daher geprüft werden, welches Ziel erreicht werden soll und ob die Voraussetzungen der angerufenen Anspruchsgrundlage erfüllt sind.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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