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Darf ein Kunde eine auf Probe gekaufte Ware zurückgeben?

Ja, wenn ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart ist. Dann steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht. Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.

Für einen Schweizer Geschäftsbetrieb ist der entscheidende Punkt, ob tatsächlich ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart wurde. Nur für diesen Fall sagt der zitierte Gesetzestext ausdrücklich, dass es im Belieben des Käufers steht, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht. Ist diese Vertragsform vereinbart, kann der Kunde die Ware also ablehnen statt sie endgültig zu übernehmen. Der zitierte Text regelt damit gerade die Phase vor der Genehmigung der Ware durch den Käufer.[1]

Wichtig für die praktische Einordnung ist auch die Eigentumslage: Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist. Für Unternehmen spricht das dafür, die Vereinbarung über «auf Probe» oder «auf Besicht» sauber zu dokumentieren und intern zu prüfen, ob die Genehmigung bereits erklärt wurde. Aus dem zitierten Text ergibt sich jedoch keine nähere Aussage dazu, wie die Genehmigung erklärt werden muss oder welche weiteren Modalitäten gelten; das sollte im konkreten Vertrag und in der aktuell geltenden Bestimmung geprüft werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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