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An welchen Feiertagen müssen im Kanton Thurgau alle Läden geschlossen bleiben?

Im Kanton Thurgau sind am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Weihnachtstag sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten. Für die übrigen Ruhetage gilt § 6 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten.

Das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten des Kantons Thurgau bestimmt für bestimmte Feiertage eine klare Schliessungspflicht: Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Weihnachtstag sind sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten. Die Regel erfasst damit sämtliche Verkaufsgeschäfte und nennt die betroffenen Feiertage ausdrücklich.[1]

Für die Einordnung weiterer Tage verweist das Gesetz auf die übrigen Ruhetage: Dafür gilt § 6 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten. Wer Öffnungszeiten an anderen Ruhe- oder Feiertagen prüfen will, muss deshalb zusätzlich diese Verweisung beachten und die dort geltende Regelung mitprüfen. Massgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der kantonalen Vorschriften.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext so zusammen, wie er in der offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Thurgau veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Handeln die derzeit geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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