Wie lange dürfen Läden im Kanton Zug an Werktagen geöffnet sein?
Im Kanton Zug dürfen Verkaufslokale an Montagen bis Freitagen ab 6 Uhr bis längstens 19 Uhr und an Samstagen bis längstens 17 Uhr geöffnet sein. Zusätzlich kann der Gemeinderat pro Woche an einem Tag einen Abendverkauf bis 21.30 Uhr bewilligen, jedoch nicht an Samstagen und nicht an den ausdrücklich genannten Vorabenden.
Für die ordentlichen Öffnungszeiten an Werktagen gilt im Kanton Zug: Verkaufslokale können an Montagen bis Freitagen ab 6 Uhr bis längstens 19 Uhr geöffnet sein. An Samstagen dürfen sie bis längstens 17 Uhr geöffnet sein. Damit nennt die Regel sowohl den frühesten Beginn als auch die späteste zulässige Schliesszeit. Wer die zulässige Öffnungsdauer beurteilen will, sollte deshalb zwischen Montagen bis Freitagen und Samstagen unterscheiden; für beide Zeiträume gelten unterschiedliche Endzeiten.[1]
Daneben ist ein Abendverkauf möglich, aber nicht automatisch. Der Gemeinderat kann pro Woche an einem Tag einen Abendverkauf bis 21.30 Uhr generell oder nur für beschränkte Dauer bewilligen. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich eingeschränkt: Sie gilt nicht an Samstagen und nicht an Vorabenden von Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, 1. August und Weihnachten. Ob ein längerer Abendverkauf tatsächlich zulässig ist, hängt daher davon ab, ob eine entsprechende Bewilligung des Gemeinderats besteht und ob keiner der genannten Ausschlusstage vorliegt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext so zusammen, wie er in der amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Zug veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]