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Welche Strafe droht bei unlauterem Wettbewerb?

Bei vorsätzlichem unlauterem Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 droht auf Antrag eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Strafbar ist also nicht jeder Fall automatisch: Der zitierte Tatbestand verlangt Vorsatz und einen Strafantrag.

Nach dem zitierten Gesetzestext wird bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht. Die angedrohte Sanktion ist auf Antrag eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Für die Frage nach der «Strafe» sind damit drei Punkte zentral: Erstens nennt der Text ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten. Zweitens verweist er für den unlauteren Wettbewerb auf die in Artikel 3, 4, 5 oder 6 geregelten Tatbestände. Drittens setzt die Strafverfolgung nach diesem Wortlaut einen Antrag voraus; ohne diesen Antrag beschreibt die zitierte Bestimmung gerade keine automatische Bestrafung in jedem Fall.[1]

Wer einen Strafantrag stellen kann, bestimmt der zitierte Text ebenfalls: antragsberechtigt ist, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. Zudem hat der Bund im Verfahren die Rechte eines Privatklägers. Für Unternehmen bedeutet das praktisch, dass nicht nur die Strafdrohung selbst, sondern auch die Voraussetzungen des konkreten Tatbestands und die Antragsberechtigung geprüft werden müssen. Wenn Sie einen bestimmten Vorfall beurteilen wollen, sollten Sie deshalb den aktuell geltenden Wortlaut der erwähnten Bestimmungen zusammen lesen und verifizieren, ob tatsächlich ein Fall nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 sowie vorsätzliches Handeln vorliegt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die derzeit geltende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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