Wer trägt ohne Abmachung die Transportkosten der verkauften Ware?
Ohne besondere Abmachung trägt grundsätzlich der Käufer die Transportkosten, wenn die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden muss. Das gilt jedoch nur, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
Nach dem zitierten Gesetzestext trägt der Käufer die Transportkosten, wenn die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden muss. Diese Grundregel gilt aber nicht absolut: Sie steht unter dem Vorbehalt, dass nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist. Für die Praxis heisst das: Fehlt eine ausdrückliche Abmachung, ist zuerst zu prüfen, ob überhaupt ein Versand an einen anderen als den Erfüllungsort vorliegt. Ist das der Fall, gehen die Transportkosten grundsätzlich zulasten des Käufers, ausser eine abweichende Vereinbarung oder eine entsprechende Übung greift ein.[1]
Der zitierte Text nennt zudem wichtige Sonderfälle. Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen. Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Ausgangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen. Wenn Sie als Unternehmen klären wollen, wer die Kosten trägt, sollten Sie daher die Lieferklausel, den vorgesehenen Erfüllungsort und allfällige branchenübliche Gepflogenheiten sorgfältig prüfen, bevor Sie aus dem Grundsatz allein auf die Kostentragung schliessen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]