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An wie vielen Sonntagen dürfen Verkaufsgeschäfte im Kanton Basel-Landschaft Personal ohne Bewilligung beschäftigen?

Im Kanton Basel-Landschaft dürfen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften pro Kalenderjahr an 4 Sonntagen bewilligungsfrei beschäftigt werden. Davon dienen 2 dem Saisonverkauf und 2 dem Adventsverkauf; diese 4 Sonntage dürfen nicht auf einen Feiertag gemäss § 2 fallen.

Im Grundsatz sind es pro Kalenderjahr 4 Sonntage. An diesen Sonntagen dürfen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden. Die Regel ordnet diese 4 Sonntage zugleich inhaltlich zu: 2 der bewilligungsfreien Sonntage dienen dem Saisonverkauf und 2 dem Adventsverkauf. Für die praktische Anwendung ist deshalb nicht nur die Anzahl massgeblich, sondern auch die vorgesehene Zweckbestimmung der Sonntage.[1]

Zusätzlich gilt eine zeitliche Schranke: Die 4 bewilligungsfreien Sonntage dürfen nicht auf einen Feiertag gemäss § 2 fallen. Im Gesetz ist dazu ausdrücklich festgehalten, dass § 8 Abs. 1bis vorbehalten bleibt. Wenn geprüft wird, ob ein bestimmter Sonntag ohne Bewilligung genutzt werden kann, sollten daher sowohl die Einordnung als Saisonverkauf oder Adventsverkauf als auch die Feiertagsregel und der vorbehaltene Verweis auf § 8 Abs. 1bis kontrolliert werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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