Wie muss ein Unternehmen vorgehen, wenn zugesandte Ware mangelhaft ist?
Wird eine von einem anderen Ort übersandte Sache beanstandet und hat der Verkäufer am Empfangsort keinen Stellvertreter, muss der Käufer für die einstweilige Aufbewahrung sorgen und darf die Ware nicht ohne weiteres zurückschicken. Den Zustand soll er ohne Verzug gehörig feststellen lassen. Bei schneller Verderbnis kann oder muss die Sache unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle verkauft werden; der Verkäufer ist so zeitig als tunlich zu benachrichtigen.
Nach dem Obligationenrecht (OR) gilt bei einer von einem anderen Orte übersandten Sache: Wird sie beanstandet und hat der Verkäufer am Empfangsorte keinen Stellvertreter, ist der Käufer verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung zu sorgen. Er darf die Sache dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob die Ware von einem anderen Ort übersandt wurde, ob sie beanstandet wird und ob am Empfangsort ein Stellvertreter des Verkäufers vorhanden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Ware zunächst gesichert und aufbewahrt werden, statt sie sofort zurückzusenden.[1]
Der Käufer soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen. Geschieht das nicht, obliegt ihm der Beweis, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien. Praktisch ist daher zu verifizieren, dass der Zustand der Ware rasch und ordentlich festgehalten wird, damit der Tatbestand gesichert ist. Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen. Dabei hat er bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]