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Innert welcher Frist muss der Besteller Mängel an einem Werk rügen?

Der Besteller muss Mängel nach Ablieferung des Werkes rügen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist. Das Gesetz nennt dafür keine feste Anzahl Tage, sondern knüpft die Frist an eine rasche Prüfung der Beschaffenheit und die anschliessende Mitteilung an den Unternehmer.

Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist. Für die Rüge nennt der zitierte Gesetzestext also keine starre Frist in Tagen oder Wochen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Prüfung und die Mitteilung ohne unnötigen Aufschub erfolgen, soweit dies im normalen Geschäftsablauf möglich ist. Für Unternehmen bedeutet das: Die massgebliche Frist hängt vom üblichen Geschäftsgang rund um das konkrete Werk ab, nicht von einer allgemein festgelegten Zahl von Tagen.[1]

Die Regel betrifft ausdrücklich die Zeit nach der Ablieferung des Werkes. Dann folgen zwei Schritte: zuerst die Prüfung der Beschaffenheit, danach die Mitteilung allfälliger Mängel an den Unternehmer. Wer beurteilen will, ob rechtzeitig gerügt wurde, sollte deshalb den Zeitpunkt der Ablieferung, den üblichen Ablauf der Prüfung im Betrieb und den Zeitpunkt der Mitteilung sorgfältig anhand der aktuell geltenden Bestimmung prüfen. Der zitierte Text sagt zudem, dass jeder Teil auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes verlangen kann. Das kann für die Feststellung von Mängeln und den Nachweis des Befundes relevant sein.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bevor Sie handeln, prüfen Sie bitte die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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