Wann liegt nach Schweizer Recht unlauterer Wettbewerb vor?
Nach dem zitierten Grundsatz liegt unlauterer und widerrechtlicher Wettbewerb vor, wenn ein Verhalten oder Geschäftsgebaren täuschend ist oder sonst gegen Treu und Glauben verstösst und dadurch das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
Der zitierte Grundsatz beschreibt unlauteren Wettbewerb weit. Er erfasst jedes Verhalten oder Geschäftsgebaren, das entweder täuschend ist oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Zusätzlich muss dieses Verhalten das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflussen. Entscheidend sind damit nach dem Wortlaut drei Elemente: ein Verhalten oder Geschäftsgebaren, dessen täuschender oder treuwidriger Charakter und ein Einfluss auf die genannten Marktbeziehungen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Verhalten nach dem zitierten Text unlauter und widerrechtlich.[1]
Für Unternehmen bedeutet das: Die Beurteilung hängt nicht nur von einer ausdrücklichen Lüge ab. Der Grundsatz nennt neben täuschendem Verhalten auch andere Verstösse gegen Treu und Glauben. Ebenso genügt nicht irgendein internes Fehlverhalten ohne Marktbezug; der zitierte Text verlangt einen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern. Als vorsichtiger Prüfschritt sollten Sie daher den konkreten Marktauftritt oder die konkrete Geschäftspraxis daraufhin prüfen, ob sie täuschend wirkt oder sonst Treu und Glauben verletzt und ob sie die genannten Beziehungen tatsächlich beeinflusst. Der zitierte Grundsatz ist allgemein formuliert; für die Einordnung eines Einzelfalls ist deshalb die aktuelle Fassung der massgeblichen Bestimmung besonders wichtig.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]