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Braucht es die Einwilligung des Kunden für einen Werbe-Newsletter per E-Mail?

Grundsätzlich ja. Massenwerbung per E-Mail ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt ist unlauter, wenn vorher keine Einwilligung der Kunden eingeholt wird, der korrekte Absender fehlt oder keine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit angegeben ist. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für Werbung an bestehende Kunden unter den ausdrücklich genannten Voraussetzungen.

Für einen Werbe-Newsletter per E-Mail ist die Einwilligung des Kunden grundsätzlich erforderlich, wenn es sich um Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt handelt. Das Gesetz nennt drei Punkte, die dabei einzuhalten sind: vorherige Einwilligung der Kunden, Angabe des korrekten Absenders und Hinweis auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit. Fehlt einer dieser Punkte, wird die fernmeldetechnisch gesendete Massenwerbung als unlauter bezeichnet. Für die Praxis heisst das: Ein Newsletter sollte nicht nur auf einer tragfähigen Zustimmung beruhen, sondern auch klar erkennen lassen, von wem er stammt, und eine einfache kostenlose Abmeldung ermöglichen.[1]

Eine wichtige Ausnahme ist ausdrücklich geregelt: Wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet. Diese Ausnahme ist eng formuliert. Sie setzt nach dem Gesetz voraus, dass die Kontaktinformationen beim Verkauf erhalten wurden, dass auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurde und dass die Werbung nur eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen betrifft. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Newsletter-Prozess wirklich erfüllt sind, sollte vor dem Versand sorgfältig geprüft und dokumentiert werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bevor Sie handeln, prüfen Sie bitte die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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