Wie müssen Preise an der Ware im Laden angeschrieben werden?
Detail- und Grundpreise müssen grundsätzlich an der Ware selbst oder unmittelbar daneben bekanntgegeben werden, etwa mit Anschrift, Aufdruck, Etikette oder Preisschild. Eine andere leicht zugängliche und gut lesbare Form ist nur zulässig, wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist; für bestimmte Waren gilt dies auch, wenn der Preis 5000 Franken übersteigt.
Im Laden müssen Detail- und Grundpreise grundsätzlich so bekanntgegeben werden, dass sie an der Ware selbst oder unmittelbar daneben stehen. Als Formen nennt die Vorschrift insbesondere Anschrift, Aufdruck, Etikette oder Preisschild. Entscheidend ist damit nicht nur, dass ein Preis vorhanden ist, sondern auch, dass er direkt beim angebotenen Produkt oder unmittelbar daneben angebracht ist. Zu prüfen ist deshalb vor allem, ob sowohl der Detailpreis als auch, falls erforderlich, der Grundpreis in dieser unmittelbaren Zuordnung zur Ware ersichtlich sind.[1]
Eine andere Form der Preisbekanntgabe ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Erlaubt sind leicht zugängliche und gut lesbare Lösungen wie Regalanschrift, Anschlag von Preislisten oder Auflage von Katalogen, wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist. Zusätzlich ist diese Art der Bekanntgabe auch zulässig für Antiquitäten, Kunstgegenstände, Orientteppiche, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und andere Gegenstände aus Edelmetallen, wenn der Preis 5000 Franken übersteigt. Zu kontrollieren ist daher, ob tatsächlich einer dieser Gründe oder eine dieser Warengruppen mit der genannten Preisgrenze vorliegt.[1]
Diese Zusammenfassung gibt den zitierten Rechtstext wieder, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]