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Kann ein Unternehmen für unlauteren Wettbewerb seiner Mitarbeitenden belangt werden?

Ja. Wird unlauterer Wettbewerb von Arbeitnehmern oder anderen Hilfspersonen bei dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen, so kann auch gegen den Geschäftsherrn geklagt werden.

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestimmt: Ist der unlautere Wettbewerb von Arbeitnehmern oder anderen Hilfspersonen bei dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen worden, so kann auch gegen den Geschäftsherrn geklagt werden. Die Regel erfasst damit nicht nur eigenes Verhalten des Unternehmens, sondern auch Handlungen von Mitarbeitenden und weiteren Hilfspersonen, wenn diese im Rahmen dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtungen erfolgen.[1]

Entscheidend ist, ob die unlautere Handlung von Arbeitnehmern oder anderen Hilfspersonen begangen wurde und ob sie bei dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen geschah. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Klage auch gegen den Geschäftsherrn nach den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 UWG vorgesehenen Klagen erhoben werden. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, in welcher Funktion die handelnde Person tätig war und ob ein Zusammenhang mit dienstlichen oder geschäftlichen Aufgaben bestand.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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