Haftet der Verkäufer in der Schweiz für Mängel an einem verkauften Produkt?
Ja. Der Verkäufer haftet dem Käufer für zugesicherte Eigenschaften und dafür, dass die Sache keine körperlichen oder rechtlichen Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Mängel nicht gekannt hat.
Das Obligationenrecht bestimmt, dass der Verkäufer dem Käufer für zugesicherte Eigenschaften haftet. Er haftet zudem dafür, dass die Sache keine körperlichen oder rechtlichen Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. Erfasst sind damit Mängel, die entweder den wirtschaftlichen Wert der Sache oder ihre Eignung für den vorausgesetzten Gebrauch in erheblicher Weise beeinträchtigen. Die Haftung knüpft also an die Beschaffenheit der verkauften Sache und an den vorausgesetzten Gebrauch an.[1]
Das Gesetz ordnet diese Haftung auch dann an, wenn der Verkäufer die Mängel nicht gekannt hat. Für die Haftung wegen solcher Mängel kommt es nach dieser Regel daher nicht darauf an, ob dem Verkäufer der Mangel bekannt war. Zu prüfen sind insbesondere, ob eine zugesicherte Eigenschaft vorliegt und ob ein körperlicher oder rechtlicher Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufhebt oder erheblich mindert.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]