Welche Angaben muss ein Onlineshop in der Schweiz zwingend machen?
Für Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr verlangt das UWG insbesondere klare und vollständige Angaben über die Identität des Anbieters und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post. Zudem muss der Shop auf die technischen Schritte zum Vertragsabschluss hinweisen, Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern bereitstellen und die Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen.
Ein Onlineshop, der Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss nach dem genannten Gesetz vor allem klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post machen. Für die Praxis heisst das: Die Angaben sollen so bereitstehen, dass Kundinnen und Kunden den Anbieter eindeutig erkennen und kontaktieren können. Zusätzlich verbietet das Gesetz unrichtige oder irreführende Angaben über die Firma, die Geschäftsbezeichnung, Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise oder die Geschäftsverhältnisse. Wer einen Shop betreibt, sollte deshalb prüfen, ob Anbieterangaben, Kontaktangaben und alle Aussagen zum Angebot klar, vollständig und nicht irreführend formuliert sind.[1]
- Der Onlineshop muss auf die einzelnen technischen Schritte hinweisen, die zu einem Vertragsabschluss führen.
- Er muss angemessene technische Mittel zur Verfügung stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können.
- Er muss die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen.
- Diese Pflichten nennt das Gesetz ausdrücklich für Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Wichtig ist auch der Anwendungsbereich: Die genannte Regel für den elektronischen Geschäftsverkehr findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden. Ob Ihr Ablauf darunter fällt, sollten Sie anhand des konkreten Bestellprozesses prüfen. Wenn Ihr Shop einen typischen webbasierten Checkout verwendet, ist besonders sorgfältig zu kontrollieren, ob die Schritte bis zum Vertragsschluss erklärt sind, ob Eingaben vor dem Absenden überprüft und berichtigt werden können und ob die elektronische Bestätigung tatsächlich unverzüglich erfolgt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bevor Sie handeln, prüfen Sie bitte die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]