Welche Busse droht bei Verstössen gegen die Preisbekanntgabe?
Nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich Pflichten zur Preisbekanntgabe, zur Grundpreisbekanntgabe, zur Preisbekanntgabe in der Werbung, zur Auskunft im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe oder entsprechende Ausführungsvorschriften verletzt. Bei fahrlässigem Handeln ist die Strafe Busse.
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestimmt für vorsätzliche Verstösse gegen die Preisbekanntgabe eine Busse bis zu 20 000 Franken. Erfasst sind mehrere Fallgruppen: die Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten, die Verletzung der Pflicht zur Grundpreisbekanntgabe, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung, irreführende Preisbekanntgaben, die Verletzung der Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Preisbekanntgabe sowie Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe oder die Grundpreisbekanntgabe.[1]
Für die Höhe der Sanktion ist nach UWG wesentlich, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wird. Bei vorsätzlichem Handeln wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Vor einem Vorgehen ist deshalb zu prüfen, welche Pflicht betroffen ist: Preisbekanntgabe an Konsumenten, Grundpreisbekanntgabe, Preisbekanntgabe in der Werbung, irreführende Preisangaben, Auskunftspflichten oder Ausführungsvorschriften des Bundesrates. Ebenso ist zu prüfen, ob das Verhalten als vorsätzlich oder fahrlässig beurteilt wird.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]