Wie lange dauert die gesetzliche Gewährleistung beim Kauf in der Schweiz?
Grundsätzlich verjähren Gewährleistungsklagen wegen Mängeln mit Ablauf von zwei Jahren nach der Ablieferung an den Käufer. Für bestimmte Fälle gelten jedoch andere Fristen, insbesondere fünf Jahre bei bestimmten in ein unbewegliches Werk integrierten Sachen und besondere Regeln für Kulturgüter.
Nach dem Obligationenrecht verjähren Klagen auf Gewährleistung wegen Mängeln der Sache grundsätzlich mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer. Diese Frist läuft auch dann, wenn der Mangel erst später entdeckt wird. Eine längere Dauer kann gelten, wenn der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. Entscheidend ist daher nicht nur der Kaufzeitpunkt, sondern vor allem die Ablieferung der Sache und die Frage, ob vertraglich eine längere Haftung zugesagt wurde.[1]
Nicht in jedem Fall bleibt es bei zwei Jahren. Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben. Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes gilt eine besondere Regel: Die Klage verjährt ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss. Wer die Dauer der Gewährleistung prüfen will, sollte deshalb klären, um welche Art von Sache es geht und ob eine dieser besonderen Konstellationen vorliegt.[1]
Eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist ist nicht in jedem Fall zulässig. Ungültig ist sie, wenn die Frist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt wird und zugleich die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Zudem bleiben Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist. Bei absichtlicher Täuschung des Käufers kann sich der Verkäufer nicht auf Verjährung berufen; dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]