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Wie schnell muss der Käufer die Ware prüfen und Mängel rügen?

Der Käufer soll die empfangene Ware prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist. Zeigen sich Mängel, für die der Verkäufer Gewähr leisten muss, ist dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen. Bei später entdeckten, bei der üblichen Untersuchung nicht erkennbaren Mängeln muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen.

Für die Geschwindigkeit der Prüfung nennt der zitierte Gesetzestext keine feste Anzahl Tage. Massgeblich ist vielmehr, dass der Käufer die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüft, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist. Für ein Unternehmen bedeutet das: Die Prüfung hat ohne unnötigen Aufschub im normalen Ablauf des Betriebs zu erfolgen. Ergibt diese Untersuchung Mängel, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, muss der Käufer diesem sofort Anzeige machen. Der Text knüpft die Pflicht also an zwei Schritte: zuerst die rechtzeitige Prüfung, danach die sofortige Mitteilung festgestellter Mängel an den Verkäufer.[1]

Wird diese Pflicht versäumt, gilt die gekaufte Sache grundsätzlich als genehmigt. Eine wichtige Einschränkung nennt der Gesetzestext aber ausdrücklich: Das gilt nicht für Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren. Zeigen sich solche Mängel erst später, muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen; sonst gilt die Sache auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt. Für die Praxis heisst das vorsichtig zusammengefasst: Unternehmen sollten ihre Wareneingangs- und Prüfprozesse so ausgestalten, dass eine Untersuchung im üblichen Geschäftsgang dokumentiert werden kann und eine Mängelanzeige bei erkannten oder später entdeckten verdeckten Mängeln ohne Verzögerung erfolgt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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