Wann gehen Nutzen und Gefahr der verkauften Ware auf den Käufer über?
Grundsätzlich gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über. Bei nur der Gattung nach bestimmter Ware braucht es zusätzlich die Ausscheidung und, wenn sie versendet werden soll, die Abgabe zur Versendung. Bei einer aufschiebenden Bedingung erfolgt der Übergang erst mit dem Eintritte der Bedingung.
Nach dem zitierten Gesetzestext gilt als Grundregel: Nutzen und Gefahr der Sache gehen mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über. Diese Grundregel steht aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen. Für Unternehmen bedeutet das: Der gesetzliche Ausgangspunkt ist der Vertragsabschluss, doch der konkrete Vertrag und besondere Umstände können den Übergang anders regeln. Wer den Zeitpunkt sauber bestimmen will, sollte deshalb zuerst prüfen, ob im Vertrag eine abweichende Regelung enthalten ist oder ob besondere Verhältnisse vorliegen, die nach dem Gesetz eine Ausnahme begründen.[1]
Für Ware, die nur der Gattung nach bestimmt ist, nennt der Gesetzestext zusätzliche Voraussetzungen. In diesem Fall muss die veräusserte Sache überdies ausgeschieden sein. Wenn sie versendet werden soll, muss sie ausserdem zur Versendung abgegeben sein. Damit reicht der blosse Vertragsabschluss bei Gattungsware nicht ohne Weiteres aus. Ebenfalls besonders geregelt sind Verträge unter einer aufschiebenden Bedingung: Dort gehen Nutzen und Gefahr erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über. Für die Praxis heisst das, dass Sie den Warentyp und die Vertragsgestaltung getrennt prüfen sollten: individuell bestimmte Sache, Gattungsware oder Vertrag unter aufschiebender Bedingung.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung sowie, ob Ihr Vertrag oder besondere Verhältnisse eine Ausnahme vorsehen.[1]