Ist die Verwertung fremder Geschäftsgeheimnisse unlauterer Wettbewerb?
Ja. Nach dem zitierten Gesetz handelt insbesondere unlauter, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verwertet oder andern mitteilt, wenn er sie ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat.
Für Schweizer Unternehmen ist die Kernaussage klar: Die Verwertung fremder Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse kann unlauterer Wettbewerb sein. Das gilt nach dem zitierten Wortlaut insbesondere dann, wenn die betreffende Person die Geheimnisse «ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat» und sie danach «verwertet oder andern mitteilt». Entscheidend sind damit zwei Elemente: erstens die unrechtmässige Erlangung der Information und zweitens ihre Nutzung oder Weitergabe. Der zitierte Text nennt ausdrücklich sowohl Fabrikations- als auch Geschäftsgeheimnisse.[1]
Für die praktische Einordnung heisst das: Nicht jede Information eines Dritten fällt automatisch darunter, sondern der zitierte Tatbestand knüpft an Geheimnisse an, die unrechtmässig beschafft oder sonst wie unrechtmässig bekannt geworden sind. Ebenso erfasst der Wortlaut nicht nur die eigene wirtschaftliche Nutzung («verwertet»), sondern auch die Mitteilung an andere. Wer in einem Unternehmen mit sensiblen Informationen arbeitet, sollte deshalb vor einer Verwendung oder Weitergabe prüfen, woher die Information stammt und ob ihre Kenntnis rechtmässig erlangt wurde. Wenn diese Prüfung nicht sauber beantwortet werden kann, sollte die einschlägige Bestimmung im aktuellen Wortlaut genau kontrolliert werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bevor Sie handeln, prüfen Sie bitte die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]