Wie muss ein Unternehmen den Kunden über das Widerrufsrecht informieren?
Der Anbieter muss den Kunden über das Widerrufsrecht, über Form und Frist des Widerrufs sowie über seine Adresse informieren. Die Mitteilung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht, datiert sein, den Vertrag identifizierbar machen und dem Kunden so zugehen, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt.
Die Information über das Widerrufsrecht muss in einer Form erfolgen, die dokumentierbar ist: entweder schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Inhaltlich reicht ein blosser Hinweis auf ein Widerrufsrecht nicht aus. Mitgeteilt werden müssen auch die Form und die Frist des Widerrufs; zudem ist dem Kunden die Adresse des Anbieters bekannt zu geben. Damit soll klar sein, wie der Widerruf erklärt werden kann, innerhalb welcher Frist dies geschehen muss und wohin die Erklärung zu richten ist.[1]
Zusätzlich stellt das Gesetz Anforderungen an die Ausgestaltung und den Zeitpunkt der Mitteilung. Die Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermöglichen. Ausserdem müssen sie dem Kunden so übermittelt werden, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt. Zu prüfen ist daher insbesondere, ob die Information rechtzeitig zugeht, ob sie einem bestimmten Vertrag eindeutig zugeordnet werden kann und ob die gewählte Übermittlungsform einen Nachweis durch Text erlaubt.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]