Welche Geschäfte dürfen im Kanton Appenzell Innerrhoden an Sonn- und Feiertagen öffnen und zu welchen Zeiten?
An öffentlichen Ruhetagen dürfen im Kanton Appenzell Innerrhoden insbesondere Molkereigeschäfte, Bäckereien, Konditoreien, Kioske sowie bestimmte Stände zu den ausdrücklich festgelegten Zeiten offen gehalten werden. Für tourismusrelevante Verkaufsgeschäfte ist eine Bewilligung des zuständigen Bezirksrates vorgesehen; an Sonn- und Feiertagen während der Adventszeit gilt für alle Verkaufsgeschäfte eine Öffnungszeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr. An Hohen Feiertagen ist diese Sonderregelung mit Ausnahme der Kioske nicht anwendbar.
An öffentlichen Ruhetagen dürfen offen gehalten werden: Molkereigeschäfte, Bäckereien und Konditoreien von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Bäckereien und Konditoreien, die einem Gastgewerbebetrieb im Sinne der Gastgewerbegesetzgebung angeschlossen sind, dürfen offen gehalten werden, solange der Gastgewerbebetrieb geöffnet ist. Bäckereien und Konditoreien ohne solchen Anschluss dürfen zusätzlich zur Öffnungszeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr für die gleiche Zeitdauer offen gehalten werden wie die angeschlossenen Bäckereien und Konditoreien. Kioske dürfen von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten werden. Marronistände dürfen gemäss Beschluss des zuständigen Bezirksrates offen gehalten werden. Der örtlich zuständige Bezirksrat kann Inhabern von Verkaufsgeschäften, die einen bedeutenden, an Umsatz und Gesamtsortiment gemessenen, Anteil an tourismusrelevanten Produkten und Dienstleistungen führen, die Bewilligung erteilen, an öffentlichen Ruhetagen von 10.00 bis 18.00 Uhr ihre Geschäfte offenzuhalten.[1]
Für besondere Sonntage und Zeiten gelten weitere Öffnungszeiten. Am Landsgemeindesonntag dürfen Verkaufsstände von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden. Am Kilbisonntag dürfen Verkaufs- und Marktstände von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Metzgereien von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen gehalten werden. An Sonn- und Feiertagen während der Adventszeit ist für alle Verkaufsgeschäfte eine Öffnungszeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr gestattet. Auf Antrag des zuständigen Bezirksrates kann die Standeskommission in besonders begründeten Fällen weitere Sonderregelungen treffen. An Hohen Feiertagen ist diese Regelung mit Ausnahme der Kioske nicht anwendbar. Vor einem Öffnen ist deshalb zu prüfen, ob ein öffentlicher Ruhetag, ein Hoher Feiertag, die Adventszeit oder ein besonderer Sonntag vorliegt und ob eine Bewilligung oder ein Beschluss des Bezirksrates erforderlich ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons Appenzell Innerrhoden veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell geltende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]