Dürfen Läden im Kanton Obwalden an Sonn- und Feiertagen öffnen?
Grundsätzlich nein. Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten. Ausgenommen sind Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind, sowie der Verkauf eigener Frischprodukte auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Einwohnergemeinden können zudem vier öffentliche Ruhetage festlegen und im Einzelfall auf Gesuch hin den Betrieb erlauben.
Im Kanton Obwalden gilt für die Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen der Grundsatz, dass Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten sind. Das Gesetz nennt zugleich zwei Ausnahmen: ausgenommen sind Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind, sowie der Verkauf eigener Frischprodukte auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Für die Beurteilung ist deshalb zu prüfen, ob ein Verkaufsgeschäft unter eine dieser ausdrücklich genannten Ausnahmen fällt.[1]
Zusätzlich können die Einwohnergemeinden vier öffentliche Ruhetage festlegen, davon höchstens zwei in der Adventszeit, und dann im Einzelfall auf Gesuch hin Verkaufsgeschäften den Betrieb erlauben. Das Gesetz bestimmt weiter, dass die Vorschriften von Art. 19 Abs. 3 und 5 des Arbeitsgesetzes einen integrierenden Bestandteil der Bewilligung bilden. Wer eine Öffnung an einem solchen öffentlichen Ruhetag in Betracht zieht, muss daher insbesondere prüfen, ob die Einwohnergemeinde einen solchen Ruhetag festgelegt hat und ob eine Erlaubnis im Einzelfall auf Gesuch hin erteilt wurde.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext so zusammen, wie er in der Offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Obwalden veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der massgebenden Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]