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Welche Verkaufsgeschäfte dürfen im Kanton Nidwalden an Sonn- und Feiertagen offen haben?

Im Kanton Nidwalden gilt an öffentlichen Ruhetagen grundsätzlich eine Schliessungspflicht für Verkaufsgeschäfte. Offen bleiben dürfen nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmen, darunter bestimmte Bäckereien, Konditoreien und Lebensmittelgeschäfte, Notfall-Apotheken, Tankstellen, gewisse Betriebe für Reisende, Kioske in bestimmten Einrichtungen, Blumengeschäfte sowie einzelne Verkaufsformen im Zusammenhang mit Ausstellungen und Veranstaltungen.

An öffentlichen Ruhetagen müssen Verkaufsgeschäfte grundsätzlich geschlossen bleiben. Das Gesetz nennt aber bestimmte Ausnahmen. Offen sein dürfen Bäckereien, Konditoreien und Lebensmittelgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m², Apotheken für den Notfalldienst, Tankstellen, Betriebe für Reisende gemäss Art. 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m² und einem Warenangebot, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Kioske sowie ähnliche Verkaufsstände in Spitälern, Heimen, Theatern, Kinos und dergleichen sowie Blumengeschäfte.[1]

Ebenfalls ausgenommen sind temporäre Ausstellungen wie insbesondere Berufsschauen oder Gewerbeausstellungen mit Verkauf der ausgestellten Waren. Zulässig ist zudem der Verkauf von Esswaren, Getränken, Spielwaren, Festartikeln, Souvenirs und dergleichen im Zusammenhang mit Fest-, Kultur- und Sportanlässen sowie ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltungen stattfinden. Wichtig ist ausserdem die Flächenregel: Von der Schliessungspflicht ausgenommene Verkaufsgeschäfte, die direkt oder indirekt miteinander verbunden sind, dürfen zusammen eine Verkaufsfläche von höchstens 200 m² haben. Die zulässige Verkaufsfläche bestimmt sich nach der Nettofläche des Verkaufsgeschäfts.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Nidwaldner Gesetzessammlung veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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