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Sind Hausierhandel und Verkauf ab Verkaufswagen an Feiertagen im Kanton Bern erlaubt?

Nein. An öffentlichen Feiertagen sind im Kanton Bern Hausierhandel und der Verkauf durch Verkaufswagen ausdrücklich untersagt. Daneben ist allgemein jede Tätigkeit verboten, die Gottesdienste stört oder die Ruhe erheblich beeinträchtigt.

Im Kanton Bern gilt an öffentlichen Feiertagen ein Ruhegebot. Untersagt ist jede Tätigkeit, welche Gottesdienste stört oder sonstwie die Ruhe erheblich beeinträchtigt. Das Gesetz nennt zudem ausdrücklich einzelne verbotene Tätigkeiten: Insbesondere sind der Hausierhandel und der Verkauf durch Verkaufswagen untersagt. Für diese beiden Formen des Verkaufs ergibt sich damit an öffentlichen Feiertagen ein klares Verbot.[1]

Für die Einordnung ist wichtig, dass sich die ausdrückliche Regel auf öffentliche Feiertage bezieht und den Verkauf durch Verkaufswagen sowie den Hausierhandel besonders hervorhebt. Wer eine konkrete Verkaufstätigkeit prüfen will, sollte deshalb vor allem verifizieren, ob es sich um einen öffentlichen Feiertag handelt und ob die geplante Tätigkeit als Hausierhandel oder als Verkauf durch Verkaufswagen einzuordnen ist. Unabhängig davon bleibt zusätzlich das allgemeine Ruhegebot massgebend, wenn eine Tätigkeit Gottesdienste stören oder die Ruhe erheblich beeinträchtigen könnte.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext so zusammen, wie er in der Bernischen Gesetzessammlung veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen unbedingt die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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