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Wann ist die Verwertung von Offerten, Berechnungen oder Plänen eines Konkurrenten unlauter?

Unlauter handelt insbesondere, wer Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet, wenn sie ihm anvertraut wurden, wenn sie von einem Dritten stammen und er wissen muss, dass sie ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht wurden, oder wenn er das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erklärt die Verwertung fremder Leistung insbesondere in drei Konstellationen als unlauter. Erstens handelt unlauter, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet. Zweitens handelt unlauter, wer ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist. Drittens handelt unlauter, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.[1]

Für die Einordnung sind die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Fallgruppe zu prüfen. Bei anvertrauten Unterlagen kommt es darauf an, ob ein Arbeitsergebnis vorliegt, ob es anvertraut wurde und ob die Verwertung unbefugt erfolgt. Bei Unterlagen eines Dritten ist zu prüfen, ob die Verwertung stattfindet und ob bekannt sein muss, dass die Überlassung oder Zugänglichmachung unbefugterweise erfolgt ist. Bei marktreifen Arbeitsergebnissen ist zu prüfen, ob das Arbeitsergebnis eines andern marktreif ist, ob es als solches durch technische Reproduktionsverfahren übernommen wird und ob dies ohne angemessenen eigenen Aufwand geschieht. Offerten, Berechnungen und Pläne werden im Gesetz ausdrücklich als Beispiele für Arbeitsergebnisse genannt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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