Darf ein Unternehmen in der Werbung seine Preise mit einem Konkurrenten vergleichen?
Ja, ein Preisvergleich in der Werbung ist möglich. Unlauter handelt jedoch insbesondere, wer sich oder seine Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen oder deren Preisen vergleicht. Unlauter ist auch, wenn andere oder deren Preise durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabgesetzt werden oder wenn über eigene Preise unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden.
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erklärt vergleichende Werbung nicht allgemein für unzulässig. Es nennt aber Fälle, in denen ein Vergleich unlauter ist. Unlauter handelt insbesondere, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Für Preiswerbung bedeutet das: Ein Vergleich darf nicht falsch sein, nicht täuschen, den Mitbewerber nicht unnötig herabsetzen und nicht in anlehnender Weise erfolgen. Wer mit einem Konkurrenzpreis wirbt, muss deshalb prüfen, ob der Vergleich sachlich zutrifft, verständlich ist und den Mitbewerber nicht unnötig abwertet.[1]
Zusätzlich verbietet das Gesetz Herabsetzungen und irreführende Preisangaben auch ausserhalb des eigentlichen Vergleichssatzes. Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Ebenso unlauter handelt insbesondere, wer über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen oder deren Preise unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Bei einer Preisgegenüberstellung ist daher nicht nur der Vergleich selbst zu kontrollieren, sondern auch jede begleitende Aussage über den Konkurrenten und jede Aussage über den eigenen Preis. Zu prüfen sind insbesondere die Richtigkeit der Preisangaben, die Vermeidung irreführender Darstellung und die Formulierung gegenüber dem Mitbewerber.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]