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Muss man unbestellt zugesandte Ware bezahlen oder zurückschicken?

Nein, eine unbestellt zugesandte Sache ist kein Antrag. Deshalb besteht nach dem zitierten Gesetzestext keine Pflicht, sie zu bezahlen, zurückzusenden oder aufzubewahren. Nur wenn die Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt wurde, muss der Absender benachrichtigt werden.

Nach dem zitierten Gesetzestext gilt die Zusendung einer unbestellten Sache nicht als Antrag. Daraus folgt, dass allein durch den Erhalt der Ware kein Vertragsschluss angenommen werden muss. Der Empfänger ist zudem nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren. Für die Frage, ob man bezahlen oder zurückschicken muss, spricht der Wortlaut daher klar dagegen: Eine Zahlungspflicht lässt sich aus der blossen unbestellten Zusendung nicht ableiten, und eine Rücksendepflicht besteht ebenfalls nicht.[1]

Eine wichtige Einschränkung nennt derselbe Artikel ausdrücklich: Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, muss der Empfänger den Absender benachrichtigen. Der zitierte Text verlangt in diesem Fall also eine Mitteilung an den Absender, nicht aber allgemein die Rücksendung oder Aufbewahrung. Entscheidend ist dabei, ob der Irrtum offensichtlich ist. Wenn unklar ist, ob tatsächlich eine unbestellte Sache vorliegt oder ob die Sendung erkennbar versehentlich an Sie ging, sollte der genaue Wortlaut der Bestimmung geprüft werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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