Welche Werbe- und Verkaufsmethoden sind in der Schweiz unlauter?
Unlauter sind nach dem UWG insbesondere irreführende oder herabsetzende Werbung, verwechslungsgeeignete Auftritte, aggressive Verkaufsmethoden, täuschende Preis- und Zugabepraktiken, bestimmte Formen von Massenwerbung und Telefonwerbung sowie verschiedene unzulässige Methoden bei Konsumkrediten, Verzeichniseinträgen, elektronischem Geschäftsverkehr, Gewinnversprechen und Pyramidensystemen.
Als unlauter gelten insbesondere Methoden, die täuschen, irreführen oder die Entscheidungsfreiheit von Kundinnen und Kunden beeinträchtigen. Dazu zählen etwa unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen über andere Marktteilnehmer, falsche oder irreführende Angaben über das eigene Unternehmen, Waren, Werke, Leistungen, Preise, vorrätige Menge oder die Art der Verkaufsveranstaltung sowie unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen, die besondere Fähigkeiten oder Auszeichnungen vortäuschen können. Ebenfalls erfasst sind Massnahmen, die Verwechslungen mit einem anderen Geschäftsbetrieb herbeiführen können, sowie unrichtige, irreführende, unnötig herabsetzende oder anlehnende Vergleiche. Auch das Verschleiern von Beschaffenheit, Menge, Verwendungszweck, Nutzen oder Gefährlichkeit ist unlauter, wenn dadurch Kundschaft getäuscht wird. Für die Praxis heisst das: Aussagen, Vergleiche und Aufmachung sollten vor Veröffentlichung auf sachliche Richtigkeit, klare Belegbarkeit und Verwechslungsrisiken geprüft werden.[1]
Unlauter sind ferner bestimmte Verkaufspraktiken. Genannt werden wiederholte Angebote ausgewählter Waren, Werke oder Leistungen unter Einstandspreisen, wenn diese in der Werbung besonders hervorgehoben werden und dadurch über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern getäuscht wird; das Gesetz regelt dazu auch eine Vermutung und den Nachweis des tatsächlichen Einstandspreises. Ebenfalls unlauter sind täuschende Zugaben, besonders aggressive Verkaufsmethoden und Systeme, bei denen der Vorteil hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen entsteht und weniger durch Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen. Bei Gewinnversprechen im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung ist es unlauter, die Einlösung an eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer, eine Aufwandsentschädigung, einen Kauf oder die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder weiteren Verlosung zu binden. Unternehmen sollten deshalb Verkaufsförderungen darauf prüfen, ob der wirtschaftliche Vorteil transparent ist und ob Druck, Täuschung oder Rekrutierungsanreize im Vordergrund stehen.[1]
Besonders detailliert geregelt sind Werbemethoden über Fernmeldekanäle und im elektronischen Geschäftsverkehr. Unlauter ist Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt, wenn vorher keine Einwilligung eingeholt wird, der korrekte Absender nicht angegeben ist oder keine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit besteht. Das Gesetz nennt zugleich eine eng formulierte Ausnahme für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen, wenn beim Verkauf Kontaktinformationen erhalten wurden und auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurde. Unlauter sind auch Werbeanrufe ohne angezeigte Rufnummer, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung der Anrufende berechtigt ist, sowie das Missachten des Vermerks im Telefonverzeichnis gegen Werbemitteilungen und die Nutzung von Informationen aus Verstössen dagegen. Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Identität und Kontaktadresse klar und vollständig angegeben, die technischen Schritte zum Vertragsabschluss erläutert, Korrekturmöglichkeiten für Eingabefehler bereitgestellt und die Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigt werden. Für Buchstabe s bestehen weitere Ausnahmen; diese sollten im vollständigen Wortlaut geprüft werden.[1]
- Bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit oder einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen sind bestimmte Angaben deutlich zu machen; genannt werden je nach Fall insbesondere Firma, Nettobetrag des Kredits, Gesamtkosten des Kredits, Barzahlungspreis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlende Preis und der effektive Jahreszins.
- Unlauter ist auch, wenn bei solchen öffentlichen Auskündigungen der Hinweis fehlt, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt.
- Wer im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst, darf keine Vertragsformulare mit unvollständigen oder unrichtigen Angaben über Gegenstand des Vertrags, Preis, Zahlungsbedingungen, Vertragsdauer sowie Widerrufs-, Kündigungs- oder Vorzahlungsrechte verwenden.
- Bei Verzeichniseinträgen oder Anzeigenaufträgen sind Offertformulare, Korrekturangebote oder Ähnliches nur zulässig, wenn in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Entgeltlichkeit und privaten Charakter, Laufzeit, Gesamtpreis sowie geografische Verbreitung, Form, Mindestauflage und spätesten Zeitpunkt der Publikation hingewiesen wird; Rechnungen ohne vorgängigen Auftrag sind ebenfalls unlauter.
- Angaben zur verursachten Klimabelastung müssen durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Vor einer Kampagne empfiehlt sich daher eine Prüfung, ob die verwendeten Nachweise diese Anforderung tatsächlich tragen.
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bevor Sie handeln, prüfen Sie bitte die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]