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Haftet der Verkäufer für Mängel, die der Käufer kannte oder hätte erkennen müssen?

Nicht in jedem Fall. Für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat, haftet der Verkäufer nicht. Für Mängel, die bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätten erkannt werden sollen, haftet der Verkäufer nur, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.

Der zitierte Gesetzestext unterscheidet zwei Fälle. Erstens haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. Ist die Kenntnis beim Kauf also gegeben, schliesst das die Haftung für diesen Mangel nach dem Wortlaut aus. Zweitens geht es um Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen. Auch hier besteht nicht automatisch eine Haftung des Verkäufers. Sie kommt nach dem zitierten Wortlaut nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer das Nichtvorhandensein dieser Mängel zugesichert hat.[1]

Für die Einordnung ist deshalb sorgfältig zu prüfen, worauf sich die Kenntnis oder Erkennbarkeit genau bezieht. Massgeblich ist laut Wortlaut, ob der Mangel zur Zeit des Kaufes gekannt war oder bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte erkannt werden sollen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob der Verkäufer das Nichtvorhandensein gerade dieses Mangels zugesichert hat. Ohne eine solche Zusicherung nennt der zitierte Text für erkennbar gewesene Mängel keine Haftung. Für eine verlässliche Beurteilung sollte daher der genaue Vertragsinhalt und die konkrete Zusicherung anhand des aktuellen Gesetzeswortlauts überprüft werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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