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Kann ein Auftrag jederzeit gekündigt werden?

Ja. Ein Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Erfolgt der Rücktritt jedoch zur Unzeit, ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.

Für den Auftrag ist die Grundregel klar: „Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.“ Das bedeutet für Unternehmen, dass nicht nur die auftraggebende Partei, sondern auch die beauftragte Partei den Auftrag beenden kann. Die zitierte Regel spricht ausdrücklich von „jedem Teile“ und von „jederzeit“. Damit beantwortet der Gesetzestext die Grundfrage grundsätzlich mit Ja. Zu prüfen ist aber immer, ob das konkrete Vertragsverhältnis tatsächlich ein Auftrag im rechtlichen Sinn ist und ob die Beendigungserklärung sauber dokumentiert und klar kommuniziert wurde.[1]

Die jederzeitige Kündbarkeit ist nicht folgenlos. Der Gesetzestext ergänzt: „Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.“ Für die Praxis ist deshalb die entscheidende Anschlussfrage nicht nur, ob gekündigt werden darf, sondern ob der Zeitpunkt problematisch ist. Wird zur Unzeit beendet, kann eine Schadenersatzpflicht entstehen. Wer handeln will, sollte daher vorab den Zeitpunkt der Beendigung, die möglichen Auswirkungen auf die andere Partei und die Einordnung als Auftrag sorgfältig anhand der aktuell geltenden Bestimmung prüfen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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