Welche Aufgaben darf die Geschäftsführung einer GmbH nicht delegieren?
Die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat nach dem Obligationenrecht unübertragbare und unentziehbare Aufgaben. Dazu gehören insbesondere Oberleitung, Organisation, Rechnungswesen und Finanzkontrolle, Aufsicht über delegierte Personen, Geschäftsbericht, Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie bestimmte Schritte bei finanziellen Schwierigkeiten; der Vorsitz beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat zudem besondere Aufgaben gegenüber Gesellschaftern und Handelsregister.
Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind. Unübertragbar und unentziehbar sind die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen sowie die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten. Ebenfalls bei der Geschäftsführung verbleiben die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist. Zu prüfen ist deshalb, welche Aufgaben Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zuweisen und wie die interne Organisation diese Kernaufgaben bei der Geschäftsführung belässt.[1]
Nicht delegierbar sind ferner die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, die Erstellung des Geschäftsberichts, die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse. Hinzu kommen die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung. Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer, hat zudem die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung, Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern und die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister wahrzunehmen. Zu verifizieren ist, wer den Vorsitz innehat und welche organisatorischen Abläufe diese Aufgaben abdecken.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]