Wie viel vom Gewinn muss eine Gesellschaft der gesetzlichen Gewinnreserve zuweisen?
Der gesetzlichen Gewinnreserve sind 5 Prozent des Jahresgewinns zuzuweisen. Besteht ein Verlustvortrag, muss dieser vor der Zuweisung an die Reserve beseitigt werden. Die Äufnungspflicht besteht bis zur im Gesetz genannten Schwelle zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve.
Der Grundsatz lautet: Der gesetzlichen Gewinnreserve sind 5 Prozent des Jahresgewinns zuzuweisen. Diese Zuweisung erfolgt nicht unbesehen aus jedem ausgewiesenen Gewinn. Liegt ein Verlustvortrag vor, so ist dieser vor der Zuweisung an die Reserve zu beseitigen. Für die praktische Prüfung ist daher zuerst festzustellen, ob ein Verlustvortrag besteht, und erst danach, ob und in welchem Umfang eine Zuweisung aus dem Jahresgewinn vorzunehmen ist.[1]
Die gesetzliche Gewinnreserve ist nicht unbegrenzt zu äufnen. Sie ist zu äufnen, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Für Holdinggesellschaften gilt eine besondere Schwelle: Sie müssen die gesetzliche Gewinnreserve äufnen, bis diese zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht. Zu prüfen sind deshalb insbesondere die Eintragung im Handelsregister, die Höhe des Aktienkapitals, der Stand der gesetzlichen Kapitalreserve und ob die Gesellschaft als Holdinggesellschaft einzuordnen ist.[1]
Für die Ermittlung und Verwendung der gesetzlichen Gewinnreserve gilt Artikel 671 Absätze 2, 3 und 4 entsprechend. Wer die konkrete Berechnung oder eine Verwendung der Reserve beurteilen will, sollte deshalb diese Verweisungsnorm zusätzlich prüfen, statt nur auf den Prozentsatz der Zuweisung abzustellen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]