Darf ein Gesellschafter einer GmbH der Gesellschaft Konkurrenz machen?
Nicht uneingeschränkt. Gesellschafter einer GmbH müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Ein ausdrückliches Verbot konkurrenzierender Tätigkeiten besteht, wenn die Statuten es vorsehen; zudem können auch ohne solches Statutenverbot Tätigkeiten unzulässig sein, wenn sie gegen die Treuepflicht verstossen oder den Gesellschaftszweck beeinträchtigen.
Für Gesellschafter einer GmbH gilt eine Treuepflicht. Sie müssen das Geschäftsgeheimnis wahren und alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Besonders genannt sind Geschäfte, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Deshalb ist Konkurrenz nicht einfach frei zulässig: Schon ohne ausdrückliche Statutenklausel kann eine Tätigkeit unzulässig sein, wenn sie die Gesellschaftsinteressen verletzt oder den Gesellschaftszweck beeinträchtigt.[1]
Ein eigentliches Konkurrenzverbot besteht, wenn die Statuten vorsehen, dass die Gesellschafter konkurrenzierende Tätigkeiten unterlassen müssen. Ob Konkurrenz erlaubt ist, hängt daher auch vom Inhalt der Statuten ab. Selbst wenn eine Tätigkeit gegen die Treuepflicht oder gegen ein allfälliges Konkurrenzverbot verstösst, darf sie ausgeübt werden, sofern alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können stattdessen verlangen, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Zusätzlich bleiben die besonderen Vorschriften über das Konkurrenzverbot von Geschäftsführern vorbehalten; bei einer Person mit Geschäftsführerfunktion ist daher auch dieser besondere Regelbereich zu prüfen.[1]
- Prüfen Sie, ob die Statuten ein Konkurrenzverbot ausdrücklich vorsehen.
- Prüfen Sie, ob die geplante Tätigkeit die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt oder den Zweck der Gesellschaft beeinträchtigen würde.
- Prüfen Sie, ob eine schriftliche Zustimmung aller übrigen Gesellschafter erforderlich ist oder ob die Statuten stattdessen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verlangen.
- Prüfen Sie zusätzlich, ob besondere Vorschriften über das Konkurrenzverbot von Geschäftsführern anwendbar sind.
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]