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Muss der Geschäftsführer einer GmbH eine natürliche Person sein?

Ja. Als Geschäftsführer einer GmbH können nur natürliche Personen eingesetzt werden. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, bezeichnet diese gegebenenfalls eine natürliche Person, die die Funktion an ihrer Stelle ausübt; die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verlangen.

Grundsätzlich üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung jedoch abweichend regeln. Für die Person des Geschäftsführers setzt das Gesetz eine klare Grenze: Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt werden. Eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft kann diese Organfunktion daher nicht selbst wahrnehmen.[1]

Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Zusätzlich können die Statuten verlangen, dass die Gesellschafterversammlung dieser Bezeichnung zustimmt. Zu prüfen sind deshalb insbesondere die Statuten und die konkrete Beteiligungsstruktur der GmbH, wenn eine beteiligte Organisation in der Geschäftsführung mitwirken soll.[1]

Bestehen mehrere Geschäftsführer, muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz regeln. Die Geschäftsführer entscheiden dann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können auch für die Beschlussfassung durch die Geschäftsführer eine andere Regelung vorsehen. Neben der Frage, wer Geschäftsführer sein kann, ist daher auch die statutarische Ausgestaltung der Geschäftsführung wichtig.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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