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Wann muss eine überschuldete Gesellschaft das Gericht nicht benachrichtigen (Rangrücktritt)?

Eine Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben, wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst. Daneben gibt es eine weitere Ausnahme, die ebenfalls zu prüfen ist.

Grundsätzlich gilt: Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Von dieser Anzeige kann aber abgesehen werden, wenn die gesetzliche Ausnahme zum Rangrücktritt vollständig erfüllt ist. Dafür müssen Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden. Zusätzlich muss der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfassen. Entscheidend ist damit nicht irgendeine allgemeine Unterstützung durch Gläubiger, sondern ein Rangrücktritt mit genau diesem Umfang und diesen Wirkungen.[1]

Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob der Rangrücktritt betragsmässig die Überschuldung abdeckt, ob er gegenüber allen anderen Gläubigern nachrangig ist und ob auch die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung erfasst sind. Ebenso verlangt die Bestimmung, dass die betreffenden Forderungen gestundet werden. Fehlt eines dieser Elemente, lässt sich die Ausnahme aus dem Rangrücktritt nicht sicher bejahen. Neben dem Rangrücktritt nennt das Gesetz noch eine weitere Ausnahme: Die Benachrichtigung kann auch unterbleiben, solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüssen, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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