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Wann liegt ein Kapitalverlust vor und was muss der Verwaltungsrat tun?

Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn die letzte Jahresrechnung zeigt, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken. Dann muss der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts ergreifen und, soweit erforderlich, weitere Sanierungsmassnahmen treffen oder der Generalversammlung beantragen.

Ein Kapitalverlust liegt nach dem zitierten Gesetzestext dann vor, wenn die letzte Jahresrechnung zeigt, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken. Für die Einordnung ist damit gerade die letzte Jahresrechnung massgebend. Vorsichtig zu prüfen ist deshalb, ob diese Rechnung aktuell vorliegt und ob die genannten Bestandteile in genau dieser gesetzlichen Zusammensetzung berücksichtigt wurden.[1]

Ist diese Schwelle erreicht, muss der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts ergreifen. Soweit erforderlich, trifft er weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche Massnahmen, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Der Verwaltungsrat handelt dabei nicht erst irgendwann, sondern zusammen mit der Revisionsstelle oder dem zugelassenen Revisor mit der gebotenen Eile. Eine sorgfältige Prüfung umfasst daher auch, welche Schritte der Verwaltungsrat selbst beschliessen kann und welche der Generalversammlung vorgelegt werden müssen.[1]

Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung zusätzlich einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Den zugelassenen Revisor ernennt der Verwaltungsrat. Diese Revisionspflicht entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht. Vor weiteren Schritten sollte deshalb geprüft werden, ob eine Revisionsstelle besteht und ob die besondere Prüfungspflicht der letzten Jahresrechnung ausgelöst ist oder entfällt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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