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Was muss der Verwaltungsrat bei einer Überschuldung der Gesellschaft tun?

Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich Zwischenabschlüsse zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten, lässt sie prüfen und benachrichtigt bei Überschuldung gemäss den massgebenden Zwischenabschlüssen das Gericht. Die Benachrichtigung kann unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen unterbleiben.

Besteht begründete Besorgnis, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten. Der Verwaltungsrat lässt die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er ernennt den zugelassenen Revisor. Verwaltungsrat und Revisionsstelle oder zugelassener Revisor handeln mit der gebotenen Eile.[1]

Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der Verwaltungsrat das Gericht. Das Gericht eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben, wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfasst. Sie kann auch unterbleiben, solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüssen, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.[1]

Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob eine Revisionsstelle besteht, welche Zwischenabschlüsse erforderlich sind, ob die Annahme der Fortführung gegeben ist, ob die geprüften Zwischenabschlüsse eine Überschuldung ausweisen und ob ein Rangrücktritt oder eine begründete Aussicht auf Behebung der Überschuldung innert der gesetzlich genannten Frist vorliegt. In allen diesen Schritten handeln die beteiligten Organe mit der gebotenen Eile.[1]

Diese Zusammenfassung gibt den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext wieder. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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