Wer haftet für Verträge, die vor dem Handelsregistereintrag im Namen der GmbH geschlossen werden?
Vor der Eintragung ins Handelsregister haften Personen, die im Namen der GmbH handeln, persönlich und solidarisch. Nur wenn die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung ausdrücklich in ihrem Namen eingegangene Verpflichtungen übernimmt, werden die Handelnden befreit; dann haftet nur die Gesellschaft.
Vor der Eintragung ins Handelsregister gilt für Handlungen im Namen der Gesellschaft eine klare Grundregel: Die Personen, die so handeln, haften persönlich und solidarisch. Das bedeutet nach dem Gesetz, dass die Haftung zunächst nicht bei der noch nicht eingetragenen GmbH liegt, sondern bei den handelnden Personen selbst. „Solidarisch“ bedeutet dabei, dass mehrere Handelnde gemeinsam für die Verpflichtung einstehen. Entscheidend ist, dass vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt wurde; genau für diesen Zeitraum ordnet das Gesetz die persönliche und solidarische Haftung an.[1]
Eine Verlagerung der Haftung auf die Gesellschaft ist nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen vorgesehen. Die Gesellschaft muss die Verpflichtungen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung übernehmen. Zudem müssen diese Verpflichtungen ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen worden sein. Sind diese Bedingungen erfüllt, werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft. Für die Einordnung eines konkreten Vertrags ist daher insbesondere zu prüfen, ob die Übernahme durch die Gesellschaft tatsächlich erfolgt ist, ob dies innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung geschah und ob die Verpflichtung ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen wurde.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]