Wann haften Verwaltungsrat oder Geschäftsführer persönlich für einen Schaden?
Persönlich haften können die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen, wenn sie durch eine absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten einen Schaden verursachen. Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern.
Nach dem zitierten Gesetzestext sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen für Schaden verantwortlich, wenn zwei Kernelemente zusammenkommen: eine Pflichtverletzung und ein dadurch verursachter Schaden. Die Pflichtverletzung muss absichtlich oder fahrlässig erfolgt sein. Die Haftung besteht nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern. Für die Frage der persönlichen Haftung ist daher entscheidend, ob eine konkrete Pflicht verletzt wurde und ob gerade daraus der geltend gemachte Schaden entstanden ist.[1]
Wird eine Aufgabe befugterweise einem anderen Organ übertragen, endet die Verantwortung nicht automatisch. Wer die Erfüllung einer Aufgabe überträgt, haftet für den von diesem Organ verursachten Schaden weiter, ausser wenn der Nachweis gelingt, dass bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet wurde. Für die Prüfung im Einzelfall ist deshalb sorgfältig zu kontrollieren, welche Aufgabe übertragen wurde, ob die Übertragung befugterweise erfolgte und ob Auswahl, Instruktion und Kontrolle ausreichend dokumentiert sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]