Ab wann darf man das bei der Gründung auf der Bank einbezahlte Kapital verwenden?
Bei Einlagen in Geld ist der hinterlegte Betrag erst freizugeben, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Vorher muss das Geld bei einer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt bleiben.
Für Einlagen in Geld gilt: Sie müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Daraus folgt für die praktische Frage nach dem Zeitpunkt der Verwendung: Über das bei der Gründung einbezahlte Kapital kann erst nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister verfügt werden, weil die Freigabe durch die Bank an genau diese Voraussetzung geknüpft ist.[1]
Die zitierte Regel betrifft Einlagen in Geld. Dazu zählen Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen zum Aktienkapital frei konvertierbaren Währungen. Für eine vorsichtige Prüfung ist deshalb vor einer Verwendung zu kontrollieren, ob es sich tatsächlich um eine Geldeinlage im genannten Sinn handelt und ob die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister bereits erfolgt ist; erst dann sieht der zitierte Text die Freigabe des hinterlegten Betrags durch die Bank vor.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]