Darf die Revisionsstelle bei eingeschränkter Revision auch die Buchhaltung führen?
Ja, das Mitwirken bei der Buchführung ist zulässig. Dabei muss die Revisionsstelle aber unabhängig bleiben; weder tatsächlich noch dem Anschein nach darf die Unabhängigkeit beeinträchtigt sein. Entsteht das Risiko, eigene Arbeiten zu überprüfen, sind geeignete organisatorische und personelle Massnahmen nötig, damit eine verlässliche Prüfung sichergestellt wird.
Ja. Der zitierte Gesetzestext sagt ausdrücklich, dass das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft zulässig sind. Gleichzeitig stellt derselbe Artikel klare Bedingungen auf: Die Revisionsstelle muss unabhängig sein, ihr Prüfungsurteil objektiv bilden können, und die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Daraus folgt: Buchhaltung und Prüfung dürfen zusammen vorkommen, aber nicht voraussetzungslos. Entscheidend ist, ob die Unabhängigkeit trotz dieser zusätzlichen Tätigkeit gewahrt bleibt.[1]
Besonders vorsichtig ist der Fall zu prüfen, wenn durch die Buchführung das Risiko entsteht, dass eigene Arbeiten später im Rahmen der Revision überprüft werden. Für diesen Fall verlangt der Gesetzestext geeignete organisatorische und personelle Massnahmen, damit eine verlässliche Prüfung sichergestellt wird. Der zitierte Artikel nennt die Zulässigkeit also nicht als Freipass, sondern knüpft sie an Schutzvorkehrungen. Praktisch heisst das: Vor dem Tätigwerden sollte geprüft werden, ob eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit vorliegt oder auch nur der Anschein einer solchen entsteht und ob die vorgesehenen Massnahmen die verlässliche Prüfung tatsächlich sicherstellen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]