Wie viel Aktienkapital muss bei der Gründung einer AG mindestens einbezahlt werden?
Bei der Errichtung einer AG muss für jede Aktie mindestens 20 Prozent des Nennwertes einbezahlt sein. Unabhängig davon müssen die geleisteten Einlagen insgesamt mindestens 50 000 Franken betragen; lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, muss der Gegenwert im Zeitpunkt der Errichtung mindestens 50 000 Franken entsprechen.
Für die Gründung gilt eine doppelte Mindestanforderung. Erstens muss bei der Errichtung der Gesellschaft die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein. Zweitens müssen die geleisteten Einlagen in allen Fällen mindestens 50 000 Franken betragen. Beide Voraussetzungen sind zusammen zu beachten: Es genügt daher nicht, nur die 20-Prozent-Schwelle je Aktie zu erreichen, wenn der Gesamtbetrag der geleisteten Einlagen unter 50 000 Franken bleibt.[1]
Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, wird die Mindestschwelle nicht aufgehoben, sondern in Franken gespiegelt. In diesem Fall müssen die geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens 50 000 Franken entsprechen. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, in welcher Währung das Aktienkapital festgesetzt ist und welcher Gegenwert im Zeitpunkt der Errichtung massgeblich ist. Massgeblich bleibt zudem, dass sich die 20-Prozent-Regel auf den Nennwert jeder Aktie bezieht.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]