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Wann und wie wird die Gesellschafterversammlung einer GmbH einberufen?

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH wird grundsätzlich von den Geschäftsführern einberufen, nötigenfalls durch die Revisionsstelle; auch den Liquidatoren steht dieses Recht zu. Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung hat spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen; die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Im Übrigen gelten für die Einberufung und verwandte Punkte die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend.

Für die Einberufung ist nach dem Gesetz in erster Linie die Geschäftsführung zuständig. Nötigenfalls wird die Gesellschafterversammlung durch die Revisionsstelle einberufen; auch den Liquidatoren steht ein Einberufungsrecht zu. Zur Häufigkeit unterscheidet das Gesetz zwischen der ordentlichen und ausserordentlichen Versammlung: Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.[1]

Zur Frist sagt das Gesetz, dass die Gesellschafterversammlung spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen ist. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer Universalversammlung. Für das Wie der Einberufung verweist das Gesetz im Übrigen auf die Vorschriften des Aktienrechts über die Generalversammlung. Das betrifft insbesondere die Einberufung selbst sowie das Einberufungs-, das Traktandierungs- und das Antragsrecht der Gesellschafter, den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel, die Verhandlungsgegenstände, die Anträge, die Universalversammlung und die Zustimmung zu einem Antrag, vorbereitende Massnahmen, das Protokoll, die Vertretung der Gesellschafter und die unbefugte Teilnahme.[1]

  • Prüfen Sie zuerst die Statuten: Sie können die Einberufungsfrist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen und sind auch für ausserordentliche Versammlungen massgeblich.
  • Prüfen Sie danach die ergänzend anwendbaren Vorschriften des Aktienrechts, weil das Gesetz für die Einberufung und mehrere angrenzende Punkte ausdrücklich darauf verweist.
  • Achten Sie schliesslich darauf, ob ein Fall der Universalversammlung vorliegt, weil diese Möglichkeit ausdrücklich vorbehalten bleibt.

[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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