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Ab welcher Grösse braucht eine Gesellschaft eine ordentliche Revision?

Eine ordentliche Revision ist wegen der Grösse erforderlich, wenn eine Gesellschaft zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreitet: Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Daneben nennt das Gesetz weitere Fälle, in denen ebenfalls eine ordentliche Revision nötig ist.

Für die Grösse gilt nach dem zitierten Gesetzestext nicht schon ein einzelner Schwellenwert. Eine Gesellschaft braucht eine ordentliche Revision vielmehr dann, wenn sie zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreitet: Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Entscheidend sind also sowohl die Anzahl der überschrittenen Kriterien als auch die Dauer über zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre. Wird nur eines dieser Kriterien überschritten oder fehlt das zweite aufeinander folgende Geschäftsjahr, ergibt sich die ordentliche Revision aus dieser Grössenregel allein noch nicht.[1]

Die Grössenregel ist nicht der einzige Fall. Eine ordentliche Revision ist laut Gesetz auch für Publikumsgesellschaften vorgeschrieben; dazu zählen Gesellschaften, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, Anleihensobligationen ausstehend haben oder mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach diesen Merkmalen beitragen. Ebenfalls erfasst sind Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Zusätzlich muss eine ordentliche Revision vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen. Umgekehrt kann eine ordentliche Prüfung auch vorgesehen oder beschlossen werden, selbst wenn das Gesetz sie nicht verlangt.[1]

Für die praktische Prüfung ist deshalb sorgfältig zu unterscheiden, ob die Pflicht wirklich aus der Grösse folgt oder aus einem anderen gesetzlichen Anknüpfungspunkt. Falls die Rechnungslegung nicht in Franken erfolgt, nennt der Gesetzestext für die Grössenwerte besondere Umrechnungsregeln: Für die Bilanzsumme ist der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend. Vor einem Entscheid sollte daher anhand der aktuellen Jahreszahlen und der Vorjahreszahlen geprüft werden, ob zwei Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wurden und ob zusätzlich ein anderer gesetzlicher Fall der ordentlichen Revision vorliegt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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