Unter welchen Voraussetzungen kann ein KMU auf die Revisionsstelle verzichten (Opting-out)?
Ein Verzicht auf die eingeschränkte Revision ist möglich, wenn keine ordentliche Revision erforderlich ist, sämtliche Aktionäre zustimmen und die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht wirkt auch für die folgenden Jahre, bis ein Aktionär rechtzeitig eine eingeschränkte Revision verlangt.
Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung grundsätzlich durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. Auf diese eingeschränkte Revision kann mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Für ein KMU sind damit insbesondere drei Punkte zu prüfen: ob keine ordentliche Revision erforderlich ist, ob sämtliche Aktionäre zustimmen und ob die Schwelle von nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt eingehalten ist.[1]
Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt. Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss in diesem Fall die Revisionsstelle wählen. Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext gemäss Veröffentlichung auf Fedlex zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]