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Kann eine Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und Aktiven von Amtes wegen gelöscht werden?

Ja. Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister. Vor der Löschung muss es jedoch zur Mitteilung eines Interesses an der Aufrechterhaltung des Eintrags auffordern; melden sich Betroffene, kann ein Gerichtsentscheid nötig werden.

Eine Löschung von Amtes wegen ist vorgesehen, wenn zwei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Die Rechtseinheit weist keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat keine verwertbaren Aktiven mehr. In diesem Fall löscht das Handelsregisteramt die Rechtseinheit aus dem Handelsregister. Massgeblich ist damit nicht bloss eine ruhende oder stark eingeschränkte Tätigkeit, sondern das Fehlen von Geschäftstätigkeit zusammen mit dem Fehlen verwertbarer Aktiven. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob tatsächlich noch irgendeine Geschäftstätigkeit besteht und ob noch Aktiven vorhanden sind, die verwertbar sind.[1]

Die Löschung erfolgt nicht sofort ohne weiteres Verfahren. Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit zunächst auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ohne Ergebnis, werden weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt aufgefordert, ein solches Interesse mitzuteilen. Erst wenn auch diese Aufforderung ergebnislos bleibt, wird die Rechtseinheit gelöscht. Wird dagegen von weiteren Betroffenen ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend gemacht, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid. Vor einem Vorgehen sollte daher geprüft werden, ob ein solches Interesse geltend gemacht werden könnte.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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